Der ärztliche Behandlungsvertrag

Wer kennt ihn nicht: Den (leidvollen) Gang zum Arzt. Dabei ist der Mehrheit nicht bewusst, dass über die ärztliche Behandlung ein Vertrag mit dem Arzt abgeschlossen wird – meistens sogar stillschweigend. Doch was folgt aus dem Zustandekommen eines solchen Vertrages (Behandlungsvertrag)?

Medizinrecht, Behandlungsvertrag, Arztrecht

(Bild von Herbert II Timtim auf Pixabay)


Einerseits schuldet der Arzt eine fachgerechte medizinische Behandlung.

Darüber hinaus hat er den Patienten sowohl über die Diagnose der Krankheit, als auch die Folgen und Risiken der Behandlung aufzuklären.

Die Verschwiegenheitspflicht wird oft schon als selbstverständlich betrachtet.

Doch auch den Patienten treffen aus dem Behandlungsvertrag einige Pflichten: Er (oder seine Krankenkasse) hat den Arzt für seine Leistung angemessen zu entlohnen. Dass der Patient dem Arzt die nötigen Informationen über seinen Leidenszustand mitzuteilen hat, ist schon notwendig, damit der Arzt die entsprechende Behandlung vornehmen kann. Auch liegt es im Interesse des Patienten sich den erforderlichen Nachbehandlungen zu unterziehen.

Erfahrungsgemäß kommt es in Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag oft zu Missverständnissen, etwa weil der Arzt den Patienten nicht hinreichend aufgeklärt hat. Die Einwilligung in die Heilbehandlung ist dann nämlich wegen mangelhafter Aufklärung ungültig. Ohne gültige Einwilligung ist die Behandlung aber rechtswidrig (und sogar strafbar).

Daher sollten Ärzte und Patienten im Hinterkopf behalten, dass aus dem Behandlungsvertrag weitreichende rechtliche Konsequenzen resultieren.