Erstauftraggeberprinzip bei Mietwohnungen

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Mietrecht

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Was seit Jahren Tradition war und von vielen Wohnungssuchenden als unattraktiv empfunden wurde, ist nun geändert worden: Seit 01.07.2023 gilt, dass die Maklerprovision künftig in der Regel durch den Vermieter und nicht mehr durch den Mieter zu bezahlen ist.
Dem „Erstauftraggeberprinzip“ folgend ist nun der Vermieter, der den Makler beauftragt, verpflichtet, die Maklerprovision für Wohnungsvermittlungen zu entrichten. Sollte der seltene Fall der Beauftragung des Maklers durch den Mieter vorliegen, so trifft die Pflicht zur Zahlung den Mieter als „Erstauftraggeber“.

Die einzige Konsequenz der mieterfreundlichen Neuerung ist, dass Makler nun im Auftrag und somit für den Vermieter tätig und daher eher dessen Interessen vertreten werden. Gleichzeitig treffen den Makler jedoch die vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten des Vermieters, wodurch der Mieter jedenfalls geschützt wird.

Ausgehend von der Marktsituation in Deutschland, wo das „Bestellerprinzip“ seit einigen Jahren schon gilt, sind keine langfristigen Änderungen hinsichtlich des Angebots an Mietobjekten zu erwarten.